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…leben Sie besser.

Energiearm

Offizielle Definition „energiearm“ (EG Verordnung 1924/2006):

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für denVerbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 goder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die dersüßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

 

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